Die Pflichten und Konsequenzen des Verpackungsgesetzes
Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Dieses sieht vor, dass jeder, der Verpackungen in den Verkehr bringt, diese lizenziert und sich somit an den Entsorgungskosten beteiligt. Gerne möchten wir Sie bei der rechtssicheren Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen für die Rücknahme und Verwertung Ihrer Verpackungen unterstützen. Um die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen, wurde die Zentrale Stelle LUCID geschaffen. Diese führt ein kostenloses, öffentliches Register, in das sich jeder, der beteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringt, eigenverantwortlich eintragen muss. Diese Aufgabe ist per Gesetz (§ 33 VerpackG) nicht an Dritte übertragbar.
Änderungen seit 1. Januar 2022 (Verpackungsnovelle)
Zum Januar und Juli 2022 sind Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten: Die Verpflichtung zur Registrierung wurde auf alle Arten von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet (einschließlich Transportverpackungen sowie Rücknahme- und/oder pfandpflichtige Verpackungen). Neu ist auch die Pflicht zur Registrierung für Letztvertreiber von befüllten Serviceverpackungen, selbst wenn sie diese Verpackungen vollständig systembeteiligt erwerben. Informieren Sie sich hier zu den gesetzlichen Neuerungen.
Bin ich verpflichtet?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Pflichten nach dem Verpackungsgesetz haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren 05191 6060260
Eine digitale Überprüfung stellt Ihnen auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Verfügung:
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/check-bin-ich-verpflichtet